Satzung
des Vereins für Anhaltische Landeskunde e.V. (VAL)


Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 25. Mai 2024

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Verein für Anhaltische Landeskunde e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Köthen (Anhalt) und ist im Vereinsregister eingetragen. Als Signet wird ein Wappenzeichen Anhalts – schwarzer Bär – auf weißer Schriftrolle verwendet. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

Zweck des Vereins ist es, den Gedanken des Landes Anhalt, als einer historischen und kulturellen Einheit, neu zu beleben und alle in der Landesforschung und -pflege Tätigen zu gemeinsamer Arbeit zusammenzuführen. Ausgewählte Gebiete solcher Arbeit sind:
  • Naturwissenschaftliche Heimatforschung ,
  • Historische Geographie,
  • Denkmalpflege,
  • Geschichte, darunter Wissenschafts- und Wirtschaftsgeschichte,
  • Vor- und Frühgeschichte,
  • Siedlungsarchäologie ,
  • Numismatik,
  • Volkskunde,
  • Mundartforschung und -kunde,
  • Quellenkunde und Literatur,
  • Kulturgeschichte, darunter Musik- und Theatergeschichte.
    Der Verein entwickelt Vorschläge und Initiativen, um anhaltisches Kulturgut zu bewahren, zu pflegen, zu erwerben und – wo erforderlich – zurückzuführen. Er arbeitet zu diesem Zwecke mit anderen Vereinen und Verbänden zusammen.
Der Verein sieht sich als legitimer Nachfolger
  • des 1875 gegründeten Vereins für Anhaltische Geschichte und Altertumskunde und
  • des 1890 gegründeten Vereins für Anhaltische Landeskunde.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche und Ehrenmitglieder. 2Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. 3Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand schriftlich angemeldet und von diesem bestätigt. 4Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Die Mitgliederversammlung ernennt auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

Es können Ehrenvorsitzende mit Zustimmung der Mitgliederversammlung ernannt werden.

Vereinsabzeichen
  • Das Abzeichen besteht aus der Darstellung eines Wappenschilds in den Farben Anhalts mit den Buchstaben „VAL“.
  • Das Abzeichen kann durch Mitglieder und Freunde des Vereins käuflich erworben werden.
  • Zur Ehrung besonders verdienstvoller Vereinsmitglieder und ausgewählter Nichtmitglieder wird ein Ehrenabzeichen in Goldprägung gestiftet.
  • Das Ehrenabzeichen wird auf Beschluss des Vorstandes verliehen, der mehrheitlich beschließt. Alle Mitglieder des Vereins haben das Recht, Persönlichkeiten für die Verleihung vorzuschlagen.

Die Mitgliedschaft endet
a) durch den Tod,
b) durch schriftliche Abmeldung beim Vorstand, spätesten einen Monat vor Ablauf des Jahres, jedoch ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr voll zu entrichten,
c) durch Ausschluss, wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag, trotz Mahnung, in Verzug ist,
d) durch den Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied den Vereinsinteressen gröblich zuwiderhandelt oder sonst seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber erheblich oder schuldhaft verletzt hat.
e) Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft bei deren Auflösung.

§ 4 Mitgliedsbeiträge, Jahresrechnung, Kassenprüfung

Es werden Geldbeträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben. Über Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Jahresrechnung des Vereins wird durch ein unabhängiges Revisionsorgan geprüft. Zu diesem Zweck wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer auf die Dauer von vier Jahren. Die Kassenprüfer können Mitglieder des Vereins sein, dürfen jedoch nicht dem Vorstand angehören.

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Sie haben in der Mitgliederversammlung die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 5 Untergliederung

Natürliche Personen als Mitglieder des Vereins organisieren sich nach dem territorialen Prinzip.

Territoriale Untergliederungen sind Regionalgruppen – orientiert an den historischen Grenzen Anhalts: Bernburg und Anhaltischer Harz, Köthen, Dessau, Zerbst.

Die Regionalgruppen planen und organisieren ihre Arbeit selbständig. Zu diesem Zwecke wählen die in der Region ansässigen Mitglieder eigene Vertreter.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) das Redaktionskollegium der „Mitteilungen“.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

I. Allgemeines
Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen, zweckmäßigerweise in Verbindung mit einem Vortrag und einer Exkursion. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift oder die E-Mail-Adresse des Mitgliedes. Auf Antrag des Vorstandes oder mindestens 10% der Mitglieder kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

Den Vorsitz in der Versammlung führt der Vorsitzende des Vereins oder sein Stellvertreter. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen und vom Schriftführer oder dessen Stellvertreter zu unterschreiben. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Satzungsänderung bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

II. Aufgaben der Mitgliederversammlung
a) die Wahl des Vorstandes und der Mitglieder des erweiterten Vorstandes;
b) die Wahl der Mitglieder des Redaktionskollegiums;
c) die Entgegennahme des Jahresberichts sowie der geprüften Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes;
d) die Beschlussfassung über alle sonstigen Gegenstände der Tagesordnung;
e) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Zum Vorstand gehören der Vorsitzende, ein Stellvertreter und der Schatzmeister. Dies ist der Vorstand i.S.d. § 26 BGB. 4Bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes bleibt dieser solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Neben dem Vorstand wird ein Erweiterter Vorstand gewählt. Dessen Mitglieder sind der Schriftführer, der Internetbeauftragte, der Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit und der Geschäftsführer. Es können weitere Mitglieder ohne Aufgabenbereich gewählt werden. Der Vorsitzende des Redaktionskollegiums sowie die Vertreter der Regionalgruppen gehören dem erweiterten Vorstand qua Funktion an.

Wahlvorschläge für den Vorstand müssen spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand und der Erweiterte Vorstand beraten über die Wahlvorschläge und stellen die Liste der zu wählenden Kandidaten des Vorstandes und die des Erweiterten Vorstandes auf, wobei die Mitgliederstärke der einzelnen Regionalgruppen berücksichtigt werden kann.

Eine Nachwahl ist möglich.

Die Mitglieder des Vorstandes werden in offener Wahl gewählt. Eine Blockwahl ist möglich. Auf Antrag kann eine geheime Wahl durchgeführt werden.

Die Mitglieder des Vorstandes wählen den Vorstandsvorsitzenden und seinen Stellvertreter.

Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes kann auf Beschluss des Vorstandes auch durch eine Briefwahl erfolgen.

Die Wahl der Vertreter der Regionalgruppen erfolgt analog. Auf Beschluss des Regionalvorstandes kann eine Briefwahl durchgeführt werden.

Der Verein wird nach § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, beruft die Mitgliederversammlung ein und vollzieht deren Beschlüsse. Der Vorstand und der Erweiterte Vorstand treten mindestens viermal im Jahr zusammen. Die Registratur des Vereins wird in der Geschäftsstelle des Vereins geführt.

§ 9 Das Redaktionskollegium der „Mitteilungen“

Der Verein gibt die „Mitteilungen des Vereins für Anhaltische Landeskunde“ als wissenschaftliche Publikation heraus. Er bildet zu diesem Zweck ein Redaktionskollegium von sieben Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. In diesem Redaktionskollegium sollen alle früheren Landesteile: Bernburg und Anhaltischer Harz, Köthen, Dessau, Zerbst und die wichtigsten Fachgremien vertreten sein.
Die Mitglieder des Redaktionskollegiums werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Nachwahl ist möglich. Das Redaktionskollegium bestimmt seinen Vorsitzenden.
Das Redaktionskollegium organisiert seine Arbeit selbständig. Jedem Mitglied des Vereins steht es frei, beim Redaktionskollegium Manuskripte einzureichen. Über die Annahme eines Manuskripts entscheidet das Redaktionskollegium mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 10 Außenbeziehungen des Vereins

Der Verein für Anhaltische Landeskunde ist Mitglied des Gesamtvereins der Deutschen Geschichts- und Altertumsvereine.
Der VAL setzt sich für eine Vertretung Anhalts in der Historischen Kommission für Sachsen-Anhalt ein und erklärt seine Bereitschaft, aktiv mitzuarbeiten.

§ 11 Auflösung des Vereins

Sie bedarf
a) des Beschlusses einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung;
b) der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder;
c) der Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

Ist die Mitgliederversammlung nach Punkt b) beschlussunfähig, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Köthen (Anhalt), die es unmittelbar und ausschließlich für uneigennützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Für Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist davor die Stellungsnahme des Finanzamtes einzuholen.

Die Registratur des Vereins wird im Landesarchiv Sachsen-Anhalt, Abteilung Dessau bzw. dessen Rechtsnachfolgers archiviert.

§ 12 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist das Amtsgericht Köthen in Köthen (Anhalt).

§ 13 Weiteres

Funktionsbezeichnungen gelten in männlicher und weiblicher Form.

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 25. Mai 2024 in Bernburg beschlossen.

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